
des fsv 1950 thalau e.v.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
2. Der Verein hat seinen Sitz in Thalau, Gemeinde Ebersburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebersburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu Unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten sind.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei haben sie die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. Der Vorstand ist berechtigt, für die Benutzung einzelner Sportanlagen Gebühren nach einer von ihm zu erlassenden Gebührenordnung zu erheben.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
a) Finanzen
b) Herrensport
c) Damensport
d) Jugendsport
e) Sporthaus-/Sportstätten
Die Mitglieder des Leitungsgremiums wählen aus ihrer Mitte den Vorstandssprecher und den stellvertretenden Vorstandssprecher.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Mitglieder des Leitungsgremiums sowie das Vorstandsmitglied für Finanzen. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandssprechers.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandssprecher durch einfache schriftliche Mitteilung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandssprecher geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 und höchsten 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Vorschlag des Vorstandes einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
2. In den Ältestenrat können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die mindestens 50 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 5 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge angehören.
3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
4. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Der Obmann beruft die Zusammenkünfte ein und führt den Vorsitz.
5. Der Ältestenrat berät den Vorstand nach Aufforderung in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
6. Der Ältestenrat übernimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Repräsentationsaufgaben.
7. Dem Ältestenrat obliegt die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander. Im Bedarfsfall bemüht er sich um die Schlichtung von/zwischen Vereinsmitgliedern aufgetretenen Differenzen.
§ 14 Führungs- und Helferkreis
Der Vorstand des Vereins wird durch den Führungs- und Helferkreis unterstützt. Diesem gehören an:
a) Stellvertreter Finanzen
b) Stellvertreter Personal-/Mitgliederwesen
c) Stellvertreter Herrensport
d) Stellvertreter Damensport
e) Stellvertreter Jugendsport
f) Stellvertreter Sporthaus-/Sportstätten
g) Platzkassierer
h) Übungsleiter und Betreuer der Mannschaften
i) Verantwortliche für Verpflegung und Gastronomie bei Vereinsfesten
j) Mitglieder des Ältestenrates
Der Führungs- und Helferkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschäfte im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins, mitzuwirken.